Notar Manfred Keck vom
Notariat Weissach im Tal beantwortet unsere Fragen
Weissach-Taler (WT): Herr Keck, wer benötigt eigentlich eine Vorsorgevollmacht?
Manfred Keck (MK): Sie ist unabhängig vom Alter sinnvoll. Besonders bei älteren Menschen kann es eintreten, dass sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Durch die Vollmacht kann in einer schwierigen per-sönlichen oder gesundheitlichen Situation eine Person ihres Vertrauens für SIE handeln. Die Anordnung einer Betreuung durch das Vormund-schaftsgericht und die Bestellung eines Betreuers wird unnötig.
Oft muss eine Betreuung wegen einer Kranken-hausbehandlung oder der Unterbringung in einem Altersheim bzw. Pflegeheim angeordnet werden.
Eine Betreuung ist mit erheblichen Kosten verbunden, z. B. für ein nervenfachärztliches Gutachten, und sie ist aufwändig.
Der Betreuer muss über das Vermögen der betroffenen Person dem Vormundschaftsgericht ein Vermögensverzeichnis und über die Einnahmen und Ausgaben die Abrechnungen vorlegen.
Ein Bevollmächtigter ist nicht den engen Spielregeln des Betreuungsrechts im BGB und nicht dem Vormundschaftsgericht unterworfen; er kann unabhängig im Sinne des Vollmachtgebers handeln.
Auch Ehegatten sollten sich gegenseitig bevoll-mächtigen und Eltern sollten Kinder bevollmächtigen, wenn die Vertrauensbasis dafür vorhanden ist.
Das Gesetz regelt grundsätzlich keine Vertretungs-befugnis für nahe Angehörige, auch wenn das oft angenommen wird.
WT: Was setzt eine solche Vollmacht voraus?
MK: Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein, er muss also die Bedeutung und den Umfang der Vollmacht verstehen. Er muss zu einer Person das Vertrauen haben, dass diese alles in seinem Sinne erledigt.
WT: Schreibt das Gesetz eine notarielle Beurkundung vor?
MK: Grundsätzlich nicht. Nur z.B. bei Grund-stücksgeschäften ist es erforderlich. Aber in jedem Fall ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht sinnvoll. Es ist sichergestellt, dass die Vollmacht alle wichtigen Punkte enthält, insbesondere auch solche, die nach dem Gesetz ausdrücklich in der Vollmacht stehen müssen. Eine notarielle Vollmacht wird überall besser akzeptiert und sie schafft mehr Rechts-sicherheit. Die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass sich auch der ältere Vollmachtgeber mit der Sache intensiv befasst hat und ihm nicht etwas untergeschoben wurde.
WT: Wo wird die Vollmacht aufbewahrt und wie kann ein Bevollmächtigter für mich handeln?
MK: Bei einer notariellen Vollmacht wird das Original in der Urkundensammlung des Notars aufbewahrt. Dem Vollmachtgeber werden so viele Ausfertigungen erteilt, wie er möchte. Diese sollte er bei sich behalten. Dadurch kann der Vollmachtgeber solange er fit ist, den Zeitpunkt und Einsatzbereich der Vollmacht steuern. Auch der Widerruf der Vollmacht ist so leichter möglich, z. B. durch Vernichtung der Ausfertigungen.
Der Vollmachtgeber sollte aber dem Bevollmäch-tigten auf jeden Fall sagen, dass es die Vollmacht gibt und wo sich die Ausfertigungen befinden, damit sie im Ernstfall gefunden und eingesetzt werden können. Nur durch die Vorlage einer Ausfertigung der Vollmacht legitimiert sich der Bevollmächtigte, dass er für den Vollmachtgeber handeln darf.
WT: Was kann ich mit der Vollmacht sonst noch verbinden?
MK: Eine sogenannte Patientenverfügung. Die kann enthalten, dass man in einer aussichtslosen Gesundheitssituation keine lebensverlängernden Maßnahmen möchte. Auch die Art und Weise sowie den Ort der Bestattung kann man regeln.